Sonderausgabe LFA Covid-19 : Urlaub und Ruhetage | 7.April 2020

Angesichts der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) stellen sich viele Unternehmen die Frage, welche Maßnahmen sie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen der französischen Regierung ergreifen können, um den Folgen eines Rückgangs oder einer Einstellung der Geschäftstätigkeit zu begegnen und/oder um die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit zu gewährleisten.

Dieses Dokument enthält Antworten auf die Fragen, die uns von unseren Mandaten gestellt wurden, sowie unsere Antworten, die Ihnen gegebenenfalls ebenfalls weiterhelfen können.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die unten stehenden Antworten lediglich Ihrer Information dienen und unverbindlich sind. Es handelt sich um keine rechtliche Beratung, für die GGV Avocats – Rechtsanwälte haftet. 

Die nachstehenden Informationen werden entsprechend den Bestimmungen des in den kommenden Tagen zu veröffentlichenden Erlasses angepasst, der die Sektoren bestimmt, die von den unten beschriebenen Regelungen profitieren werden.

 

News Frankreich

  1. Kann ich entscheiden, wann meine Arbeitnehmer in den Urlaub gehen oder die Daten des beantragten Urlaubs zu ändern, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen
  2. Kann ich den Urlaub ohne Einverständnis des Arbeitnehmers aufteilen?
  3. Muss man Ehegatten oder Lebenspartnern (PACS), die im selben Unternehmen arbeiten, zeitgleich Urlaub gewähren?
  4. Kann ich über RTT-Ruhetage, Ruhetage von Arbeitnehmern mit einer Jahresarbeitszeit in Tagen oder in Stunden und die Ruhetage auf dem Arbeitszeitkonto (CET) verfügen oder die Daten der Inanspruchnahme einseitig ändern?
  5. Muss ich den Betriebsrat („Comité Social et Economique“) informieren und anhören, wenn ich über Urlaubs- oder Ruhetage entscheide?

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Kann ich entscheiden, wann meine Arbeitnehmer in den Urlaub gehen oder die Daten des beantragten Urlaubs zu ändern, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen

Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage einer Branchen- oder einer Betriebsvereinbarung über die Inanspruchnahme von bereits erworbenen Urlaubstagen entscheiden oder die Daten für beantragten Urlaub ändern. Dies ist beschränkt auf bis zu sechs Urlaubstage. Der Arbeitgeber muss eine Ankündigungsfrist von mindestens einem Tag beachten*.

Dies kann sowohl für Urlaubstage vorgesehen werden, die bis spätestens 31. Mai 2020 genommen werden müssen, als auch für die Urlaubstage, die im laufenden Urlaubszeitraum erworben und im folgenden Zeitraum genommen werden müssen.

Solche Regelungen können für einen Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, vorgesehen werden.

* (Frist von 24 Stunden ab dem Tag, der auf die Entscheidung folgt; Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht berücksichtigt, d.h. das Fristende wird auf den nächsten Werktag verschoben, enden die 24 Stunden an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag)

Kann ich den Urlaub ohne Einverständnis des Arbeitnehmers aufteilen?

Sieht dies eine Branchen- oder Betriebsvereinbarung vor, dann kann der Arbeitgeber den Urlaub seiner Arbeitnehmer ohne deren Einverständnis aufteilen.

Zur Erinnerung: Die Aufteilung des Urlaubes besteht darin, dass die Arbeitnehmer während eines Zeitraums zwischen dem 1. November und dem 30. April eines jeden Jahres Urlaub nehmen. Die fünfte Urlaubswoche ist von dieser Regel nicht betroffen; die entsprechenden Urlaubstage können über  das ganze Jahr hinweg  genommen werden.

Dies kann für einen Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, vorgesehen werden.

Muss man Ehegatten oder Lebenspartnern (PACS), die im selben Unternehmen arbeiten, zeitgleich Urlaub gewähren?

Sieht dies eine Branchen- oder Betriebsvereinbarung vor, dann kann der Arbeitgeber die Daten für den Urlaub festsetzen, ohne dass er in seinem Unternehmen arbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern zeitgleich Urlaub gewähren muss.

Dies kann für einen Zeitraum, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, vorgesehen werden.

Kann ich über RTT-Ruhetage, Ruhetage von Arbeitnehmern mit einer Jahresarbeitszeit in Tagen oder in Stunden und die Ruhetage auf dem Arbeitszeitkonto (CET) verfügen oder die Daten der Inanspruchnahme einseitig ändern?

Wenn dies das Unternehmensinteresse im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Verbreitung von COVID-19 rechtfertigt, kann der Arbeitnehmer, ohne dass es einer Kollektivvereinbarung bedarf, einseitig verfügen über bzw. einseitig die Daten ändern von:

  • RTT-Ruhetagen, die der Arbeitnehmer erworben hat;
  • Ruhetagen aufgrund der Jahresarbeitszeit in Tagen oder in Stunden;
  • Ruhetagen, die auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben sind.

Diese Möglichkeit wird dem Arbeitgeber für insgesamt 10 Tage eingeräumt.

Der Arbeitgeber muss eine Ankündigungsfrist von mindestens einem Tag beachten*.

Diese Möglichkeit besteht während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2020 enden wird.

* (Frist von 24 Stunden ab dem Tag, der auf die Entscheidung folgt; Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht berücksichtigt, d.h. das Fristende wird auf den nächsten Werktag verschoben, enden die 24 Stunden an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag)

Muss ich den Betriebsrat („Comité Social et Economique“) informieren und anhören, wenn ich über Urlaubs- oder Ruhetage entscheide?

Entscheide ich über Urlaubstage auf der Grundlage eines Branchentarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung, dann muss ich den Betriebsrat nicht informieren und anhören.

Entscheide ich dagegen über Ruhetage, dann muss ich den Betriebsrat unverzüglich und unter Verwendung jeden Mittels informieren.

Der Betriebsrat kann jedoch seine Stellungnahme auch erst nach der Entscheidung des Arbeitgebers über Ruhetage abgeben. In diesem Fall gibt er seine Stellungnahme in einer Frist von einem Monat ab dieser Information ab.