Sonderausgabe LFA Covid-19 : Personalvertreter | 4.May 2020

Angesichts der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) stellen sich viele Unternehmen die Frage, welche Maßnahmen sie unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen der französischen Regierung ergreifen können, um den Folgen eines Rückgangs oder einer Einstellung der Geschäftstätigkeit zu begegnen und/oder um die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit zu gewährleisten.

Dieses Dokument enthält Antworten auf die Fragen, die uns von unseren Mandaten gestellt wurden, sowie unsere Antworten, die Ihnen gegebenenfalls ebenfalls weiterhelfen können.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die unten stehenden Antworten lediglich Ihrer Information dienen und unverbindlich sind. Es handelt sich um keine rechtliche Beratung, für die GGV Avocats – Rechtsanwälte haftet. 

Die nachstehenden Informationen werden regelmäßig entsprechend den Ankündigungen der Regierung sowie der Veröffentlichung von einschlägigen Gesetzen, Erlässen und Verordnungen angepasst.

News Frankreich

  1. Wird das in meinem Unternehmen vor dem sanitären Notstand eingeleitete Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Betriebsrats („Comité Social et Economique“) durchgeführt? Sind bereits durchgeführte Wahlgänge wirksam?
  2. Zu welchen Zeitpunkten werden die Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht im Falle einer Verschiebung der Betriebsratswahlen geprüft?
  3. Innerhalb welcher Fristen muss ich nach dem Ende des sanitären Notstandes Betriebsratswahlen organisieren?
  4. Die Mandate der Betriebsratsmitglieder enden kurz nach dem Ende der Unterbrechung des Wahlverfahrens. Muss ich Nachwahlen abhalten?
  5. Hat die Unterbrechung des Wahlverfahrens Folgen für den Kündigungsschutz der Personalvertreter?
  6. Innerhalb welcher Frist muss den Mitgliedern des Betriebsrats die Tagesordnung für Sitzungen vorab mitgeteilt werden, die Anhörungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie zum Gegenstand haben?
  7. Ist es möglich, Sitzungen des Betriebsrats („Comité Social et Economique“) per Videokonferenz abzuhalten und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
  8. Wie stimmt der Betriebsrat in einer Videokonferenz ab?
  9. Kann eine Betriebsratssitzung in einer anderen Form als einer Videokonferenz abgehalten werden?
  10. Welche sind die Fristen für Anhörungen in der Covid-19-Epidemie?
  11. Welche sind die Fristen für Gutachtenverfahren im Rahmen von Anhörungen in der Covid-19-Epidemie?

News Frankreich

Wird das in meinem Unternehmen vor dem sanitären Notstand eingeleitete Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Betriebsrats („Comité Social et Economique“) durchgeführt? Sind bereits durchgeführte Wahlgänge wirksam?

Der Erlass Nr. 2020-389 vom 1. April  2020 sieht die Unterbrechung aller Wahlverfahren ab dem 12. März 2020 vor. Die Unterbrechung endet drei Monate nach dem Ende des sanitären Notstandes, d.h. nach derzeitigen Kenntnisstand am 23.08.2020. 

Der sanitäre Notstand hat am 24. März 2020 begonnen und hat eine Dauer von zwei Monaten. Der Notstand kann per Gesetz verlängert werden.  

Fand eine Wahlhandlung (z.B. die Ankündigung von Wahlen) zwischen dem 12. März 2020 und dem 2. April 2020 (Datum des Inkrafttretens des oben genannten Erlasses) statt, dann wird das Wahlverfahren jedoch erst ab dem Datum dieser Wahlhandlung unterbrochen. 

Diese Unterbrechung hat außerdem zur Folge, dass alle Fristen für die Wahl von Betriebsratsmitgliedern und für die Wahlanfechtung (bis zum 23. August 2020) verlängert werden:

  • Information der Arbeitnehmer über die Durchführung von Betriebsratswahlen; 
  • Information und Einladung der Gewerkschaften zur Verhandlung der Vereinbarung über das Wahlverfahren;
  • Durchführung eines zweiten Wahlgangs; 
  • Anfechtung der Entscheidung des Arbeitgebers über die Anzahl und der Abgrenzung von Niederlassungen (im Sinne des Wahlrechts) bei der Regionalbehörde DIRECCTE bzw. vor Gericht;
  • Anfechtung der Entscheidung des Arbeitgebers über die Verteilung der Arbeitgeber auf die die Wählergruppen und die Verteilung der Sitz auf die Arbeitnehmerkategorien bei der Regionalbehörde DIRECCTE bzw. vor Gericht.

Die Unterbrechung des Wahlverfahrens hat keine Folgen für die Wirksamkeit von bereits durchgeführten Wahlgängen.

Hat der erste Wahlgang einer Betriebsratswahl vor der Unterbrechung stattgefunden, dann ist dieser trotz der Unterbrechung wirksam.

Dasselbe gilt für erste Wahlgänge, die zwischen dem 12. März und dem 2. April 2020 (Datum des Inkrafttretens des Erlasses Nr. 2020-389 vom 1. April 2020) stattgefunden haben.

Zu welchen Zeitpunkten werden die Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht im Falle einer Verschiebung der Betriebsratswahlen geprüft?

Die Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrechten werden in Bezug auf das Datum für den ersten und den zweiten Wahlgang geprüft.

Innerhalb welcher Fristen muss ich nach dem Ende des sanitären Notstandes Betriebsratswahlen organisieren?

Das Wahlverfahren muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Ende des sanitären Notstandes, d.h. nach dem derzeitigen Kenntnisstand zwischen dem 24. Mai und dem 23. August 2020 eingeleitet werden.

Von dieser Regelung betroffen sind Arbeitgeber, die:

  • nach dem 2. April 2020 Wahlen organisieren müssen;
  • vor dem 2. April 2020 Wahlen organisieren mussten, jedoch aufgrund der ab dem 2. April 2020 geltenden Unterbrechung die Wahl nicht durchführen konnten.

Die Mandate der Betriebsratsmitglieder enden kurz nach dem Ende der Unterbrechung des Wahlverfahrens. Muss ich Nachwahlen abhalten?

Nein. Enden die Mandate der gewählten Betriebsratsmitglieder innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ende der Unterbrechung des Wahlverfahrens, muss der Arbeitgeber keine Nachwahlen durchführen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wahlverfahren vor oder nach der Unterbrechung eingeleitet wurde.

Die bestehenden Mandate der Betriebsratsmitglieder werden bis zur Verkündung der Ergebnisse des ersten bzw. des zweiten Wahlganges verlängert.

Hat die Unterbrechung des Wahlverfahrens Folgen für den Kündigungsschutz der Personalvertreter?

Der Kündigungsschutz der Kandidaten, der gewählten Betriebsratsmitglieder (amtierende und Ersatzmitglieder) sowie der Gewerkschaftsvertreter im Betriebsrat wird bis zur Verkündung der Ergebnisse des ersten bzw. des zweiten Wahlganges der Wahlen verlängert, die nach der Unterbrechung des Wahlverfahrens durchgeführt werden.

Innerhalb welcher Frist muss den Mitgliedern des Betriebsrats die Tagesordnung für Sitzungen vorab mitgeteilt werden, die Anhörungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie zum Gegenstand haben?

Für Informationen und Anhörungen über Entscheidungen des Arbeitgebers, mit denen er den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Covid-19-Epidemie begegnen will, muss die Tagesordnung mitgeteilt werden: 

  • mindestens zwei Kalendertage (anstatt drei) vor der Betriebsratssitzung; 
  • mindestens drei Kalendertage (anstatt acht) vor der Sitzung des Gesamtbetriebsrats. 

Die Fristverkürzung gilt für Fristen für Informations- und Anhörungsverfahren, die ab dem 3. Mai 2020 und spätestens vor dem 31. Dezember 2020 beginnen.  

Die kürzeren Fristen gelten nicht für Informations- und Anhörungsverfahren über Sozialpläne und Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung über die kollektive Leistungsfähigkeit.

Ist es möglich, Sitzungen des Betriebsrats („Comité Social et Economique“) per Videokonferenz abzuhalten und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Während des sanitären Notstandes (der gemäß des derzeit geltenden Gesetzes am 23. Mai 2020 enden wird) können alle Betriebsratssitzungen per Videokonferenz abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder vorab informiert.

Nach dem Ende des sanitären Notstandes können Betriebsratssitzungen wie zuvor auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den gewählten Betriebsratsmitgliedern abgehalten werden. In Ermangelung einer Vereinbarung können höchstens drei Sitzungen als pro Kalenderjahr als Videokonferenz stattfinden.

Darüber hinaus müssen für die Durchführung von Videokonferenzen besondere gesetzliche Bestimmungen beachtet werden (Artikel D. 2315-1 und D. 2315-2 des Arbeitsgesetzbuches). 

Zunächst muss die Identifizierung der Mitglieder des Betriebsrats und ihre tatsächliche Teilnahme durch eine kontinuierliche und gleichzeitige Übertragung von Ton und Bild der Sitzung gewährleistet werden.

Vor Beginn der Sitzung muss überprüft werden, ob alle Mitglieder Zugang zu einem Equipment haben, das diesen Anforderungen entspricht.

Wie stimmt der Betriebsrat in einer Videokonferenz ab?

Auch im Falle einer Betriebsratssitzung per Videokonferenz kann eine Abstimmung stattfinden. Sie kann durch Handzeichen oder durch geheime Abstimmung erfolgen, wobei in diesem Fall die folgenden Modalitäten einzuhalten sind: 

  • Die Abstimmung muss gleichzeitig stattfinden. Die Mitglieder müssen also über dieselbe Zeit für die Stimmabgabe verfügen.
  • Die für die Abstimmung benutzten technischen Mittel müssen gewährleisten, dass die Identität des abstimmenden Mitglieds zu keinem Zeitpunkt mit der Abgabe seine Stimme in Verbindung gebracht werden kann.

Wenn die Abstimmung elektronisch erfolgt, muss das verwendete System außerdem die Vertraulichkeit der übermittelten Daten und die Datensicherheit für die Übermittelung der Authentifizierungsmittel, der Zeichnung der Teilnehmerliste, der Aufzeichnung und der Auszählung der Stimmen gewährleisten.

Kann eine Betriebsratssitzung in einer anderen Form als einer Videokonferenz abgehalten werden?

Während dem sanitären Notstand (d.h. derzeit bis zum 23. Mai 2020) können Betriebsratssitzungen auch als Telefonkonferenzen abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder vorab informiert. 

Während dem sanitären Notstand kann außerdem ein Instant-Messaging-Dienst für Betriebsratssitzungen verwendet werden.

Ein solcher Dienst kann jedoch nur dann zum Einsatz kommen, wenn:

  • keine Video- oder Telefonkonferenz möglich ist oder dies von einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist;
  • und die Betriebsratsmitglieder hiervon vorab informiert wurden.

Mit einem Dekret vom 10. April 2020 wurde festgesetzt, dass für die Sitzungen per Telefonkonferenz oder Instant-Messaging-Dienst die gleichen praktischen Modalitäten gelten, wie für die Abhaltung der Sitzung in Form einer Videokonferenz (siehe Frage Nr. 7). 

Welche sind die Fristen für Anhörungen in der Covid-19-Epidemie?

Für Informationen und Anhörungen des Betriebsrats über Entscheidungen des Arbeitgebers, mit denen er den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Covid-19-Epidemie begegnen will, gelten die folgenden Anhörungsfristen:

Diese Fristen finden keine Anwendung auf Anhörungs- und Informationsverfahren über: 

  • Sozialpläne; 
  • Betriebsvereinbarungen über die kollektive Leistungsfähigkeit; 
  • die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die soziale Poltik des Unternehmens, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

Die neuen Fristen gelten für Fristen, die zwischen dem 3. Mai und dem 23. August 2020 begonnen haben.

Im Falle von Fristen, die vor dem 3. Mai 2020 begonnen haben und die noch nicht abgelaufen sind, kann der Arbeitgeber das Verfahren aussetzten und ab dem 3. Mai 2020 ein neues Anhörungsverfahren einleiten. In diesem Fall gelten die in den Antworten Nr. 6, 10 und 11 genannten Fristen (Fristen für die Mitteilung der Tagesordnung, Anhörung und Sachverständigenverfahren). 

Welche sind die Fristen für Gutachtenverfahren im Rahmen von Anhörungen in der Covid-19-Epidemie?

Bestellt der Betriebsrat im Rahmen von Informationen und Anhörungen über Entscheidungen des Arbeitgebers, mit denen er den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Covid-19-Epidemie begegnen will, einen Gutachter gelten für das Gutachtenverfahren die folgenden Fristen:

 

Diese Fristen finden keine Anwendung auf Anhörungs- und Informationsverfahren über: 

  • Sozialpläne; 
  • Betriebsvereinbarungen über die kollektive Leistungsfähigkeit; 
  • die strategische Ausrichtung des Unternehmens, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die soziale Politik des Unternehmens, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.

Die neuen Fristen gelten für Fristen, die zwischen dem 3. Mai und dem 23. August 2020 begonnen haben.

Im Falle von Fristen, die vor dem 3. Mai 2020 begonnen haben und die noch nicht abgelaufen sind, kann der Arbeitgeber das Verfahren aussetzten und ab dem 3. Mai 2020 ein neues Anhörungsverfahren einleiten. In diesem Fall gelten die in den Antworten Nr. 6, 10 und 11 genannten Fristen (Fristen für die Mitteilung der Tagesordnung, Anhörung und Sachverständigenverfahren).