ARBEITSRECHT | SONDERBEITRAG | Strengere Informationspflichten des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis

Frankreich hat die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über die Informationen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen muss, endlich abgeschlossen. Die Durchführungsverordnung 2023-1004 vom 30. Oktober 2023 listet die Informationen auf, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen muss, sowie die Fristen und die Art und Weise, wie diese Informationen zu übermitteln sind. Die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung gelten seit dem 1. November 2023.

Das Gesetz vom 9. März 2023, das verschiedene Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Union enthält, hat diese Richtlinie in das französisches Recht umgesetzt. Der neugeschaffene Artikel L.1221-5-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs sieht die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, dem Arbeitnehmer ein oder mehrere Dokumente auszuhändigen, die die wichtigsten Informationen über das Arbeitsverhältnis enthalten.

Der aufgrund der Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 2023 neugefasste Artikel R.1221-34 des Arbeitsgesetzbuchs führt die Mindestinformationen über das Arbeitsverhältnis auf, die in diesen Dokumenten enthalten sein müssen. In den folgenden Artikeln sind die Fristen und die Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen festgesetzt.

So muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise nicht nur Informationen über die Arbeitszeit und die Bestandteile der Vergütung geben, sondern auch über das Recht auf Fortbildung, die Dauer des bezahlten Urlaubs und die Berechnung der Dauer, das bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachtende Verfahren, den Branchentarifvertrag und die Betriebsvereinbarungen sowie Informationen über den Sozialversicherungsschutz.

Die Durchführungsverordnung erweitert auch die Informationspflichten des Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland arbeiten soll.

Schließlich sieht die Verordnung vor, dass ein Arbeitnehmer, der diese Informationen nicht erhalten hat, den Arbeitgeber auffordern kann, dies nachzuholen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, kann er beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur Übermittelung der Informationen beantragen.

Die Durchführungsverordnung legt auch fest, wie Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder Leiharbeitnehmer über unbefristete Stellen informiert werden, die beim Arbeitgeber zu besetzen sind.

Da diese neuen Bestimmungen am 1. November 2023 in Kraft getreten sind, sollte den Arbeitnehmern unverzüglich ein Dokument ausgehändigt werden, das die im Gesetz vom 9. März 2023 und in der Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 2023 vorgesehenen Mindestinformationen enthält.

Das Arbeitsrechtsteam von GGV unterstützt Sie gerne. Da das französische Arbeitsgesetzbuch zahlreiche weitere Informationspflichten vorsieht, empfiehlt es sich auch, die Muster-Arbeitsverträge zu überprüfen und zu aktualisieren.